Sie Fragen, Wir antworten!
Gibt es feste Besuchszeiten?
Besuchszeiten, wie in einem Krankenhaus, gibt es bei uns nicht. Jeder Gast ist zu jeder Tageszeit herzlich willkommen. Achten Sie jedoch darauf, dass Sie die Wünsche und Bedürfnisse Ihres Gastgebers berücksichtigen.
Ist mein Haustier ebenfalls willkommen?
Haustiere sind bei uns herzlich willkommen. Sollten Sie den Wunsch haben, dass Ihr Liebling bei uns einzieht, so sprechen Sie uns im Einzelfall darauf an. Die Versorgung des Tieres, sowie Hygiene- und Sicherheitsfragen sind im Vorfeld zu klären.
Warum uns die Fort- und Weiterbildung unserer Mitarbeiter so wichtig ist?
Damit Fachkompetenzen unserer MitarbeiterInnen immer auf dem aktuellen Stand bleiben, finanzieren wir zahlreiche Fortbildungen, die teils in unseren Einrichtungen, teils extern stattfinden. Neben dem Gewinn an Fachkenntniss und pflegerischer Kunst dienen solche Qualifizierungsmaßnahmen zudem der beruflichen Selbstreflexion und persönlichen Weiterentwicklung. Die Teilnahme daran wird deswegen von uns als Arbeitgeber zusätzlich belohnt.
Was versteht man unter Bedarfsmedikation?
Ärztliche Verordnung von Medikamenten, die unter klar definierten Bedingungen (Patientenzustand wie z. B. „systolischer Blutdruck über 200 mmHg“ oder „3 Tage kein Stuhlgang“; maximale Dosierung) durch Pflegefachpersonal zu verabreichen sind.
Was bedeutet „MDK“ ?
Der Medizinischer Dienst der Krankenkasse (MDK) ist ein unabhängiger Sachverständigen-dienst, der u.a. im Auftrag der Pflegekassen Gutachten über den Grad der Pflegebedürftigkeit im Sinne der sozialen Pflegeversicherung (sogenannte Pflegestufen) erstellt. Weiterhin begutachtet er Pflegeeinrichtungen, verteilt Pflegenoten und erstellt die Transparenzberichte.
Was sind „Freiheits- einschränkende Maßnahmen“?
„Maßnahmen zur teilweisen oder dauernden Beschränkung oder zum Entzug der persönlichen Freiheit eines Menschen,… können nur auf richterliche Anordnung erfolgen (Art. 104 GG), in der die Art und Dauer der Unterbringung beschrieben wird.“ (Pschyrembel Wörterbuch Pflege 2003) Solche Maßnahmen sind beispielsweise die Unterbringung in einem beschützenden Wohnbereich (kann nur in Begleitung oder Absprache verlassen werden), das Anbringen von Seitengittern am Bett oder die körpernahe Fixierung mit Gurt oder Tischbrett (verhindert ein Aufstehen bei extremer Sturzgefahr).
Kann ich einen Heimplatz wieder kündigen?
Der Bewohner kann den Heimvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Für die Fristwahrung ist der Tag des Eingangs der Kündigung maßgeblich.
Was bedeutet ein Barbetrag?
Auch „Taschengeld“: Monatlicher Geldbetrag, den man als Sozialgeldempfänger zur persönlichen Verfügung hat. Davon müssen aber z. B. auch Apothekenkosten und Praxisgebühren bestritten werden.
Was ist die Verhinderungspflege?
Unter dem Begriff versteht man die Möglichkeit Leistungen von der Pflegekasse zu erhalten, welche den vorrübergehenden Ausfall der häuslichen Versorgung abfedern soll. Der Gesetzgeber schreibt hierzu:
§ 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag nach Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.